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Vereinsstatuten
Wegen der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Personenbegriffe verzichtet. Gemeint und angesprochen sind natürlich immer alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen “Austrian Atherosclerosis Society (AAS) – Österreichische Atherosklerose Gesellschaft”
Der Sitz der Gesellschaft ist Salzburg, Müllner Hauptstrasse 48, 5020 Salzburg. Er erstreckt seine Wirksamkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
In den Bundesländern können Sektionen ohne selbständigen Vereinscharakter errichtet werden.
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§ 2 Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Atherosklerosegesellschaft in Österreich im Allgemeinen sowie die Förderung der fachlichen und kollegialen Zusammenarbeit österreichischer Institutionen, die sich mit der Atheroskleroseforschung beschäftigen, und schließlich, eine entsprechende Vertretung der österreichischen Atheroskleroseforscher gegenüber dem Ausland.
Die Gesellschaft verfolgt die Erreichung ihrer Ziele insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
a. die Abhaltung von Versammlungen, in denen Vorträge und Beratungen über wissenschaftliche und technische Themen, sowie über Tages-, Standard- und Fachfragen stattfinden und Beschlüsse gefasst werden, ferner durch die Veranstaltung von Exkursionen,
b. die Herausgabe oder Veranlassung von Veröffentlichungen über wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Themen sowie über Tages-, Standes- und Fachfragen und über die Tätigkeit der Gesellschaft,
c. die Förderung aller Bestrebungen und Einrichtungen zur Hebung des Standards der österreichischen Atheroskleroseforschung mittels Veröffentlichungen, Eingaben, etc.
d. die Bildung von Fachgruppen ohne selbständigen Vereinscharakter,
e. die Ausschreibung von Preisen für die Lösung wichtiger Fragen auf allen Gebieten der Atheroskleroseforschung,
f. die Unterstützung von Fachkollegen und von Studenten einschlägiger Forschungsrichtungen,
g. die Herstellung und Pflege dauernder Verbindungen mit anderen Fachvereinen und mit Vereinen im In- und Ausland, die verwandte Ziele verfolgen
h. die Rekrutierung von Spezialisten einschlägiger Fachgruppen als Ansprechpartner für Industrielle Einrichtungen,
i. die Mitgliedschaft bei den entsprechenden europäischen und internationalen Organisationen.
Die zur Erreichung des Zweckes erforderliche Finanzierung wird aufgebracht durch:
- einmalige Förderungs- und laufende Beiträge der Mitglieder,
- Erträge aus Veranstaltungen, wobei diese Erträge lediglich zur Förderung von Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Arbeiten auf dem gesamten Gebiet der Atheroskleroseforschung verwendet werden dürfen,
- Subventionen von privaten und öffentlichen Stellen,
- Spenden und sonstige Zuwendungen.
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§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Die Austrian Atherosclerosis Society besteht aus:
a. Ehrenmitgliedern,
b. fördernden Mitgliedern,
c. ordentlichen Mitgliedern,
d. außerordentlichen Mitgliedern,
e. studentischen Mitgliedern.
Zu a. Ehrenmitglieder können Personen werden, welche aufgrund hervorragender oder besonderer Verdienste um die Atheroskleroseforschung oder um die Förderung der Gesellschaft und ihrer Ziele über Vorschlag des erweiterten Vorstandes in der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden.
Zu b. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die außer einem einmaligen Förderungsbeitrag den für sie festgesetzten jährlichen Beitrag entrichten; ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Zu c. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche sich auf dem Gebiet der Atherosklerose in Lehre, Forschung, Entwicklung antiatherosklerotischer Agenzien, sowie Prävention und Therapie beschäftigen. Ferner sonstige Personen, die für die Zwecke der Gesellschaft Interesse bekunden und sich durch nennenswerte Verdienste auf oben genannten Gebieten ausgezeichnet haben. Schließlich solche Personen, die infolge langjähriger Praxis in Einrichtungen oben genannter Gebiete der Gesellschaft nützliche Dienste zu leisten in der Lage sind.
Zu d. Außerordentliche Mitglieder können alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen werden, welche ein naturwissenschaftliches oder medizinisches Studium betreiben.
Zu e. Studentische Mitglieder können natürliche Personen zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr werden, welche ein naturwissenschaftliches oder medizinisches Studium betreiben.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder studentisches Mitglied entscheidet das Präsidium, im Falle der beabsichtigten Ablehnung nach Anhörung des erweiterten Vorstandes. Der Bescheid erfolgt schriftlich und enthält im Falle der Ablehnung keine Angabe von Gründen.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Sämtlichen Mitgliedern steht das Recht zu, alle Einrichtungen und Begünstigungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern nicht vom Vorstand für einzelne Mitgliederkategorien besondere Regelungen getroffen werden. Juristische Personen üben ihre Mitgliederrechte durch einen von ihnen namhaft zu machenden Vertreter aus. Jedes Mitglied unterwirft sich bei seinem Eintritt den Bestimmungen der Satzungen und einer allenfalls zu erlassenden Geschäftsordnung. Es hat die Pflicht, die Ziele der Gesellschaft nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Gesellschaft zuwiderläuft. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
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§ 6 Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht besitzen ordentliche, studentische und Ehrenmitglieder. Alle ordentlichen Mitglieder besitzen das passive Wahlrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
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§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod bei physischen, durch Endigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
b. durch freiwilligen Austritt, der mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen ist. Bei Versäumnis des Termins verschiebt sich der Austritt um ein Jahr. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
c. durch Ausschluss wegen Nichterfüllung oder grober Verletzung der satzungsmäßigen Verpflichtungen oder unehrenhaftes Verhalten. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit ausgesprochen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliederrechte ruhen.
d. automatisch bei Versäumnis der Beitragszahlung für 3 Jahre; Mitglieder, die sich zu einem Studienaufenthalt (z. B. Postdoc) im Ausland aufhalten, sind während dieser Zeit (jedoch nicht länger als zwei Jahre) von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit, wenn sie schriftlich die vorübergehende Abwesenheit von Österreich zum Zweck der Weiterbildung an einer ausländischen Forschungsstätte bekanntgeben und nach der Rückkehr den Beitrag wieder regelmäßig entrichten.
e. durch die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch die in Punkt c. genannten Gründe. Dies kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
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§ 8 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die fördernden Mitglieder wird vom Vorstand, für alle übrigen Mitglieder von der Generalversammlung festgesetzt. Einmalige Förderungsbeiträge sind bei der Aufnahme, die laufenden Mitgliedsbeiträge zu Beginn jeden Jahres fällig. Zahlungserleichterungen können über Antrag des Mitgliedes vom Kassier nach Weisung des Präsidiums gewährt werden. Mitglieder, die in der ersten Jahreshälfte eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag, andernfalls nur den halben Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge.
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§ 9 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. das Präsidium
d. die Rechnungsprüfer
e. das Schiedsgericht
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§ 10 Ordentliche Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Zeitpunkt unter entsprechender Ankündigung einberufen.
2. Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:
a. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
b. die Entgegennahme des Jahresrechnungsabschlusses und die Erteilung der Entlastung.
c. die Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, sowie der Leiter der Sektionen, ferner die Wahl des Ehrenpräsidenten und die Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
d. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Beiträge,
e. die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Jahr,
f. die Genehmigung der Satzung und ihrer Änderungen,
g. die Beschlussfassung über die gestellten Anträge. Diese müssen – soweit sie nicht auf Beschlüssen des Vorstandes beruhen – spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Sekretariat der Gesellschaft schriftlich zugeleitet werden. Das Präsidium kann die Behandlung von Anträgen, die nach diesem Zeitpunkt eingebracht werden, ablehnen oder bis zur nächsten Generalversammlung vertagen,
h. die Auflösung des Vereins.
3. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich jedoch um die Wahl von Ehrenmitgliedern, eine Änderung der Satzungen oder um die Auflösung des Vereins, so ist die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
4. Für die gemäß Absatz 2, Punkt c. vorzunehmenden Wahlen des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer hat das Präsidium Wahlvorschläge vorzubereiten und gleichzeitig mit etwa von anderer Seite eingebrachten Wahlvorschlägen bekanntzugeben. Über jede zu besetzende Stelle ist, falls die Generalversammlung nicht einer Vereinfachung des Wahlvorganges zustimmt, gesondert abzustimmen, wobei einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.
5. Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sollte die Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, so findet sie eine Stunde später am gleichen Ort statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die in Absatz 2, Punkt a. – h. angeführten Obliegenheiten beschlussfähig.
6. Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, in das die Mitglieder jederzeit Einsicht nehmen können.
§ 11 Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 VereinsG)
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 VereinsG)
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Einlagen des Antrags einzuberufen. Die Bestimmungen in §10 Abs. 1-6 gelten sinngemäß.
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§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus dem Präsidenten, dem Past President, dem President Elect, dem Sekretär und dem Kassier und den Gebiets-Vertretern. Das Präsidium hat eine Funktionsdauer von drei Jahren. Andere Vorstandsmitglieder können maximal 2 Funktionsperioden (zu je 3 Jahren) ihre jeweiligen Funktionen ausüben. Anschließend muß eine Pause von mindestens einer Funktionsperiode vor einer möglichen Wiederwahl eingehalten werden. Es ist zu trachten, dass alle in der Gesellschaft vertretenen Forschungseinrichtungen möglichst gleichmäßig im Vorstand vertreten sind. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
2. Die Generalversammlung kann in einer außerordentlichen Sitzung den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit entheben.
3. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident und der President Elect, müssen einen akademischen Grad, und zwar entweder ein Doktorat der Medizin, der Philosophie, der Naturwissenschaften oder den Grad eines Diplom- Ingenieurs oder Magisters besitzen.
4. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der President Elect, und bei dessen Verhinderung der Past President.
5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
6. Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch das Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage vor dem anberaumten Termin.
In dringenden Fällen kann eine Vorstandssitzung 24 Stunden nach ergangener Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung abgehalten werden. Das Präsidium muss eine Vorstandssitzung binnen 14 Tagen einberufen, wenn dies von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Kommt das Präsidium einer derartigen Aufforderung nicht nach, so können die betreffenden Vorstandsmitglieder selbst eine Vorstandssitzung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens fünf Vorstandsmitglieder, davon wenigstens ein Mitglied des Präsidiums, anwesend sein.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu fertigen ist.
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§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Vorbereitung der Generalversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung 4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
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§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf eine Funktionsperiode beschränkt.
2. Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
4. Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der President Elect, und im Falle seiner Verhinderung der Past President.
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§ 15 Präsidium
Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten, dem President Elect und dem Past President zusammen. Nach einer Funktionsperiode von 3 Jahren muss eine Pause von mindestens einer Funktionsperiode vor einer möglichen Wiederwahl eingehalten werden.
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§ 16 Sekretär
Zur Unterstützung des Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte bestellt der Vorstand ein Vorstandsmitglied als Sekretär. Die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung werden vom Sekretär protokolliert.
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§ 17 Kassenverwaltung
Von der Generalversammlung wird ein Kassier für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Kassier besorgt die laufenden Kassengeschäfte nach den vom Vorstand beschlossenen Richtlinien. Über Gesellschaftsgelder sind der Präsident und der Kassier verfügungsberechtigt.
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§ 18 Rechnungsprüfer
Von der ordentlichen Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer mit dreijähriger Funktionsdauer gewählt. Ihnen steht das Recht zu, jederzeit Einblick in die Kassengebarung zu nehmen. Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Funktionsdauer einen neuen Rechnungsprüfer, die Bestellung muss der nächsten Generalversammlung bekanntgegeben werden. Den Rechnungsprüfern obliegt es, alljährlich in der Generalversammlung einen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung zu erstatten. Dieser von den Rechnungsprüfern niedergelegte und eigenhändig gezeichnete Bericht kann der Generalversammlung auch vom Kassier vorgelegt werden.
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§ 19 Wissenschaftliche Beiräte
Der Vorstand kann fallweise zu seiner Beratung und Unterstützung Persönlichkeiten zu wissenschaftlichen Beiräten ernennen. Die Zahl der wissenschaftlichen Beiräte darf die Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten. Der Vorstand und die wissenschaftlichen Beiräte bilden den erweiterten Vorstand. Die Funktion der wissenschaftlichen Beiräte endet nach Durchführung der Aufgabe, mit der sie betraut wurden. Aufgabe, Beginn und Ende der Tätigkeit eines wissenschaftlichen Beirates sind in den Protokollen der Vorstandssitzungen zu vermerken.
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§ 20 Sektionen
Die Gesellschaft kann bei Vorhandensein genügender Mitglieder in einzelnen Bundesländern Sektionen ohne eigene Rechtspersönlichkeit errichten. Die Leiter der Sektionen werden aufgrund eines Vorschlages der Mitglieder aus den entsprechenden Bundesländern und Begutachtung durch den Vorstand von der Generalversammlung gewählt. In den Wahlvorschlag können nur solche Mitglieder aufgenommen werden, die in Einrichtungen der entsprechenden Bundesländer hauptamtlich tätig sind.
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§ 21 Eingliederung in die internationale Atherosklerose Gesellschaft
Die AAS hat nach der konstituierenden Versammlung den Antrag um Aufnahme in die Internationale Atherosklerose Gesellschaft (IAS) als österreichische Vertretung gestellt und wurde aufgenommen. Dadurch unterwirft sich die AAS den Statuten der IAS in einschlägigen Bereichen. Die AAS ist ebenso ein Mitglied der European Atherosclerosis Society (EAS).
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§ 22 Schiedsgericht
Über Streitigkeiten aus Verhältnissen innerhalb der Gesellschaft entscheidet ein Schiedsgericht. Jeder Streitteil wählt aus dem Kreise der ordentlichen Gesellschaftsmitglieder zwei Schiedsrichter, die Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit einen Obmann. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit – seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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§ 23 Auflösung der Gesellschaft
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.